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Seminar der Bauakademie Sachsen
"Methoden beschleunigter Streitbeilegung"
Referenten:
Leipzig
30. Oktober 2009
09:00 12:00 Uhr
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Schiedsordnung des Mitteldeutschen Schiedsgerichtes
Schiedsordnung
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten, die nach der Vereinbarung der Parteien durch das Mitteldeutsche Schiedsgericht für Bausachen entschieden werden sollen.
§ 2
SOBau
Soweit die Parteien nicht einvernehmlich etwas anderes bestimmen und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, wendet das Schiedsgericht Teile I, IV und V der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigen (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein - ARGE Baurecht - an.
§ 3
Einleitung des Schiedsverfahrens
Anträge auf Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind an die Geschäftsstelle des Mitteldeutschen Schiedsgerichts für Bausachen zu richten.
§ 4
Besetzung des Schiedsgerichts
Die Bestellung der Schiedsrichter erfolgt nicht durch die Parteien, sondern durch das Mitteldeutsche Schiedsgericht für Bausachen aus der dort geführten Liste der Schiedsrichter.
Die Parteien können stattdessen die Schiedsrichter einvernehmlich aus der bei dem Mitteldeutschen Schiedsgericht für Bausachen geführten Liste der Schiedsrichter bestellen. Die einvernehmliche Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien ist nicht mehr möglich, wenn die Bestellung der Schiedsrichter durch das Mitteldeutsche Schiedsgericht für Bausachen erfolgt und dies den Parteien schriftlich mitgeteilt ist.
Für die Ablehnung der Schiedsrichter durch die Parteien gilt § 1037 Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 5
Einzelschiedsrichter
§ 15 Abs. 1 SOBau gilt mit der Maßgabe, dass bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu € 50.000,00 das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, im Übrigen aus drei Schiedsrichtern besteht. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren.
§ 6
Beschleunigung
Die Schiedsrichter sind angehalten, das Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab Verfahrensbeginn abzuschließen.
§ 7
Vertragliche Beziehungen
Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und den einzelnen Schiedsrichtern zustande. Das Mitteldeutsche Schiedsgericht für Bausachen wird nicht Partei der Schiedsrichterverträge.
§ 8
Gebühren
Das Mitteldeutsche Schiedsgericht für Bausachen erhebt für die Bestellung der Schiedsrichter keine Gebühren oder Auslagen.
Vergütungsansprüche stehen ausschließlich den jeweiligen Schiedsrichtern zu.
§ 9
Vergütung
§ 18 Abs. 2 lit. b SOBau gilt mit folgender Maßgabe:
Die Honorare für die Beisitzer des Dreierschiedsgerichts betragen 75 % der sich aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergebenden Gebühren.
Das Honorar des Vorsitzenden des Dreierschiedsgerichts und des Einzelschiedsrichters beträgt 150 % der sich aufgrund des RVG ergebenden Gebühren.
9. Dezember 2005