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Seminar der Bauakademie Sachsen
"Methoden beschleunigter Streitbeilegung"
Referenten:
Leipzig
30. Oktober 2009
09:00 12:00 Uhr
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VOB/B 2006 fördert außergerichtliche Streitbelegungsverfahren
Konflikte zwischen Menschen sind nicht zu vermeiden. Dies gilt in der Familie, zwischen Vertragspartnern und zwischen Staaten. Menschen haben unterschiedliche Interessen, die oftmals im Widerspruch zueinander stehen. Die Absicht, etwa bei der Durchführung eines Bauvertrags, das Entstehen von Konflikten völlig auszuschließen, wäre daher unrealistisch.
Realistisch ist es hingegen, Konflikte nicht eskalieren zu lassen und verantwortungsbewusst mit ihnen umzugehen. Die klassische, von unserer Rechtsordnung vorgegebene Art der Konfliktlösung ist der Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten. Dieser ist mit einem erheblichen Zeitaufwand und beachtlichen Kosten verbunden. Oftmals haben die Parteien den Eindruck, das Ergebnis eines Rechtsstreits nicht beeinflussen zu können. Das Gefühl, sich vor Gericht "auf hoher See" zu befinden, ist verbreitet. Schon früh hat sich daher die Anrufung eines Schiedsgerichts als Alternative zu der staatlichen Gerichtsbarkeit herausgebildet. Im Bereich von Großbauvorhaben und internationalen Bauarbeiten ist die Einigung auf ein Schiedsgericht heute die Regel.
In jüngerer Zeit werden in Deutschland daneben auch andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gesucht. Im internationalen Bereich sind derartige Streitbeilegungsverfahren schon seit längerem üblich. Zu verweisen ist beispielsweise auf Ziff. 20 der FIDIC-Bauvertragsbedingungen "Red Book" der Internationalen Ingenieursvereinigung. Zur Streitbeilegung existieren die unterschiedlichsten Verfahren. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sich die Parteien verpflichten, zunächst zu versuchen, ihre Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Erst wenn dies nicht gelungen ist, steht der Weg zu einem staatlichen oder einem Schiedsgericht offen.
Einfache Regelungen der außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichten jede Partei, ihre Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Der Anspruchsgegner muss innerhalb einer festgesetzten Frist reagieren. Im Anschluss muss zwingend ein Gespräch zwischen den Parteien stattfinden. Ergänzend kann vorgesehen werden, dass die Parteien unverbindliche Stellungnahmen oder Gutachten unabhängiger Dritter wie Ingenieuren oder Rechtsanwälten einholen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass sich die Parteien für die Lösung ihres Konflikts eines Dritten bedienen. Gerade technische Auseinandersetzungen können in vielen Fällen durch die Unterwerfung unter das Gutachten eines sachverständigen Schiedsgutachters verbindlich geklärt werden.
Ein Schlichter erörtert den Konflikt mit den Parteien und unterbreitet einen Lösungsvorschlag. Ein Mediator erstellt demgegenüber keinen eigenen Vorschlag, sondern bewegt die Parteien dazu, eigene Lösungen zu finden. Der Unterschied zum staatlichen oder Schiedsgericht besteht in beiden Fällen darin, dass das Ergebnis der Schlichtung oder der Mediation nur mit Zustimmung der Parteien verbindlich wird.
Der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat am 27. Juni 2006 Änderungen der VOB/B beschlossen, die nach der Freigabe durch den Vorstand des DVA voraussichtlich bis Ende diesen Jahres wirksam werden. Unter anderem wird in § 18 VOB/B eine neue Nummer 3 eingeführt. Diese lautet:
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"Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen."
Damit hat der DVA die sich bereits seit längerem abzeichnende Entwicklung zur Vereinbarung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren aufgenommen und bestätigt. Zukünftig wird es auch öffentlichen Auftraggebern möglich sein, im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung von Bauverträgen außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorzusehen. Es ist zu wünschen, dass sich diese Praxis durchsetzen wird. Hierdurch können Konflikte, die bei der Durchführung von Bauverträgen entstehen, effektiv, zeitnah und kostengünstig beigelegt werden. Mittelfristig kann dies zu einem kooperativeren Umgang der Bauvertragsparteien miteinander führen.
Dr. Thomas Stickler, Rechtsanwalt