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Seminar der Bauakademie Sachsen
"Methoden beschleunigter Streitbeilegung"
Referenten:
Leipzig
30. Oktober 2009
09:00 12:00 Uhr
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Schiedsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen
… eine Schiedsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf eine Schiedsgerichtsordnung mit einem Mindeststreitwert von 10.000 € Bezug nimmt, ist unwirksam.…
Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund ist eine Schiedsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf eine Schiedsgerichtsordnung mit einem Mindeststreitwert von 10.000 € Bezug nimmt, unwirksam.
Dies führe zu einer überraschenden Verteuerung von Bagatell Streitigkeiten. Damit müsse der Vertragspartner gerade dann nicht rechnen, wenn das Vertragsvolumen nur über 1000 € geht .
Überraschend sei außerdem, dass die Schiedsklausel auf eine Schiedsgerichtsordnung verweist, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst nicht wiedergegeben ist.
LG Dortmund , Urteil vom 29. 5. 2007, Az. 23 S 5/07 (NJW-RR 2008, 441)
Benennung des zuständigen Schiedsgerichts
… erforderlich ist es dagegen, das Schiedsgericht, dem die Entscheidung des Streites übertragen wird, in der Schiedsklausel oder Schiedsabrede konkret zu benennen.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 wurden die wesentlichen Verfahrensregeln in das 10. Buch der Zivilprozessordnung, §§ 1025 ff ZPO aufgenommen. Damit ist die Vereinbarung einer konkreten Schiedsgerichtsordnung zur Wirksamkeit der Schiedsklausel zwar nicht mehr erforderlich, aber weiterhin zu empfehlen.
Zwingend erforderlich ist es dagegen, das Schiedsgericht, dem die Entscheidung des Streites übertragen wird, in der Schiedsklausel oder Schiedsabrede konkret zu benennen. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 09.01.2006, Az. 6 U 569/05 , hervorgehoben.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel als unwirksam angesehen, da sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht genügte. In einem Gesellschaftsvertrag war zwar vereinbart worden, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht wurde jedoch nicht benannt.
Um dem Bestimmtheitserfordernis Genüge zu tun, reicht es aus, den Namen des Schiedsgerichtes, beispielsweise des Mitteldeutschen Schiedsgerichtes (MDSG), anzugeben.
Claus Suffel, Rechtsanwalt