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Rechte optische Spalte

Dritte Spalte

Seminar der Bauakademie Sachsen
  
"Methoden beschleunigter Streitbeilegung"

 

Referenten:

Claus Suffel

Leipzig 

30. Oktober 2009
09:00 – 12:00 Uhr

 

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Benennung des zuständigen Schiedsgerichts

… erforderlich ist es dagegen, das Schiedsgericht, dem die Entscheidung des Streites übertragen wird, in der Schiedsklausel oder Schiedsabrede konkret zu benennen.


Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 wurden die wesentlichen Verfahrensregeln in das 10. Buch der Zivilprozessordnung, §§ 1025 ff ZPO aufgenommen. Damit ist die Vereinbarung einer konkreten Schiedsgerichtsordnung zur Wirksamkeit der Schiedsklausel zwar nicht mehr erforderlich, aber weiterhin zu empfehlen.

Zwingend erforderlich ist es dagegen, das Schiedsgericht, dem die Entscheidung des Streites übertragen wird, in der Schiedsklausel oder Schiedsabrede konkret zu benennen. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 09.01.2006, Az. 6 U 569/05 , hervorgehoben.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel als unwirksam angesehen, da sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht genügte. In einem Gesellschaftsvertrag war zwar vereinbart worden, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht wurde jedoch nicht benannt.

Um dem Bestimmtheitserfordernis Genüge zu tun, reicht es aus, den Namen des Schiedsgerichtes, beispielsweise des Mitteldeutschen Schiedsgerichtes (MDSG), anzugeben.

Claus Suffel, Rechtsanwalt


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