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Seminar der Bauakademie Sachsen
  
"Methoden beschleunigter Streitbeilegung"

 

Referenten:

Claus Suffel

Leipzig 

30. Oktober 2009
09:00 – 12:00 Uhr

 

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Unser Anliegen und Ihr Vorteil...

… Schwierigkeiten bei staatlichen Gerichten, in angemessener Zeit zu angemessenen Kosten effektiven Rechtsschutz zu erlangen …

 


 

 Erfahrungsgemäß können wir das schiedsgerichtliche Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab Verfahrenseinleitung abschließen (vgl. § 6 unserer Schiedsordnung).

Bezeichnenderweise hat sich das Mitglied des für das private Baurecht zuständigen 7. Zivilsenates des BGH, Herr Prof. Dr. Kniffka, unter dem Titel "Anspruch und Wirklichkeit des Bauprozesses" intensiv mit den Schwierigkeiten bei staatlichen Gerichten, in angemessener Zeit zu angemessenen Kosten effektiven Rechtsschutz zu erlangen, beschäftigt. Als Hauptdefizit hat Herr Prof. Kniffka, der zuvor lange Zeit beim OLG Hamm und auch im Rahmen der Richterfortbildung tätig war, herausgearbeitet, dass überwiegend keine auf Baurecht spezialisierten Richter und / oder inkompetente Sachverständige ohne jegliche Einflussmöglichkeit vorgefunden werden und damit die Ergebnisse des Rechtsstreits häufig kaum vorhersehbar sind (so in NZBau 2000, 1 ff.).

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht ausdrücklich vor, Rechtsstreitigkeiten durch Schiedsgerichte entscheiden zu lassen. Dafür gibt es klare und rechtlich gesicherte Vorschriften in den §§ 1025 bis 1066 ZPO.

Auch durch die Reform der ZPO Anfang 2002 wird der Trend zur außerstaatlichen Konfliktlösung verstärkt. Nach § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO soll das staatliche Gericht den Parteien in geeigneten Fällen sogar eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen! Auch ist vor staatlichen Gerichten nicht nur eine Revision zum Bundesgerichtshof sehr erschwert, sondern die Angreifbarkeit auch der erstinstanzlichen Entscheidung oft nicht mehr möglich. Wenn das staatliche Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss die Erfolgsaussichten der Berufung verneint, ist diese – im Übrigen vom Berufungsgericht nicht einmal zu begründende – Entscheidung unanfechtbar!

Alle unsere Schiedsrichter sind im Bau- und Immobilienrecht Spezialisten, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung auch die erforderlichen technischen Kenntnisse und demzufolge das technische Verständnis haben. Wir arbeiten mit kompetenten und anerkannten, jeweils für die zu beurteilende Problematik spezialisierten Sachverständigen zusammen.

Sowohl hinsichtlich der Schiedsrichter (vgl. § 4 Abs. 2 Schiedsordnung) als auch hinsichtlich der Sachverständigen haben die Parteien im Gegensatz zu staatlichen Gerichten Einflussmöglichkeiten.

Auch die Verfahrenskosten sind regelmäßig geringer als bei staatlichen Gerichten.

Zunächst denkt man, mindestens ein Dreier-Schiedsgericht sei kostenintensiver. Dies ist jedoch nicht der Fall. Rechnet man die Verfahrensdauer und den Zinsverlust bei zwei Instanzen im ordentlichen Gerichtsverfahren mit, dann ist das gerichtliche Verfahren durchaus doppelt so teuer wie ein Verfahren vor einem Dreier-Schiedsgericht (vgl. die instruktiven Erläuterungen hierzu von Wagner in Baurecht 1998, 235).

Letztlich erweisen sich Schiedsgerichtsverfahren gerade in technisch anspruchsvollen und sehr komplexen Angelegenheiten als erforderlich. Jeder am Bauen Beteiligte, der ein solches Verfahren vor den staatlichen Gerichten erlebt hat, kennt die immer häufiger vorkommenden Richterwechsel sowie die Terminsverlegungen der Gerichte mit der Begründung "aus dienstlichen Gründen".

Vernünftige Parteien des Bauvertrages und auch von Architekten- und Ingenieurverträgen – hier aufgrund der ansonsten fehlenden Bindung der Haftpflichtversicherung nur nach Zustimmung der Haftpflichtversicherung – wählen jedenfalls nachträglich immer häufiger den Weg über ein kompetentes Schiedsgericht.

 


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